ESSENER VERBUND DER IMMIGRANTENVEREINE e.V.
(Satzung des Vereins nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.2013)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Essener Verbund der Immigrantenvereine".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Verbundes ist die kontinuierliche und dauerhafte Förderung der Arbeit von Migrantenorganisationen, u.a. in Bereichen der Kinder-, Jugend-, Eltern- und Familienarbeit, die Förderung des interkulturellen Zusammenlebens in der Stadt Essen, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Verbund versteht sich als Zusammenschluss der in Essen ansässigen Ausländervereine und Initiativen. Der Verbund soll die Arbeit der in Essen ansässigen Ausländervereine und Initiativen fördern, intensivieren und unterstützen.
(3) Der Verbund fördert insbesondere Handlungsansätze und Maßnahmen, die geeignet sind, zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit beizutragen und Rassismus zu bekämpfen. Der Verbund befasst sich nicht mit Aktivitäten, die die gesellschaftlichen oder politischen Verhältnisse der Heimatländer betreffen.
(4) Der Verbund verfolgt seinen Zweck dahingehend, dass er - die Kooperation unter seinen Mitgliedern fördert - soziale und kulturelle Aktivitäten der in Essen ansässigen Ausländervereine und Initiativen fördert - gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen anregt und initiiert - Projekte zur Förderung der Kinder-, Jugend-, Eltern- und Familienarbeit sowie im Bereich Gesundheit , Bildung/Ausbildung und Beschäftigung durchführt - die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertritt - mit anderen Organisationen, Institutionen und Trägern zusammenarbeitet - Maßnahmen gemäß § 2 durchführt - Drittmittel für projektbezogene Maßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung einwirbt.
(5) Die Mitgliedschaft im Verbund und die Beteiligung an dessen Aktivitäten beschneidet nicht die Autonomie und Eigenständigkeit der Mitgliedsorganisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbundes keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbundes fremd sind oder durch verhältnismäßig große Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB trifft der Vorstand. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verbund können sein, in Essen ansässige Ausländervereine und deutsch-ausländische Freundschafts- und Kooperationsvereine, sofern sie vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen, mildtätigen oder religiösen Zwecken dienend anerkannt worden sind.
(2) Assoziierte Mitglieder können sein, Privatpersonen, andere Vereine, Zusammenschlüsse, Organisationen und Einrichtungen, mit denen eine engere Zusammenarbeit gewünscht wird; die zu einer Unterstützung des Vereinszwecks bereit sind, aber auf Grund der Ausführungen in § 4 Abs. 1 kein ordentliches Mitglied werden können. Assoziierte Mitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und dürfen keine Funktion im Vorstand des Verbundes wahrnehmen.
(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Verbundes gerichtet werden.
(4) Jedes Mitglied ist durch einen Delegierten vertreten. Dieser Delegierte muss von seinem jeweiligen Verein als Bevollmächtigter ausgewiesen werden.
(5) Personen, die zum Verbund in einem Dienstverhältnis stehen, können nicht Delegierte im Sinne des Absatzes 4 und nicht Vorstandsmitglieder gemäß § 8 sein.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt fristlos bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedsvereines gegenüber dem Vorstand des Verbundes.
(3) Bei Satzungsverstößen oder vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitgliedsverein von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Organe
Die Organe des Verbundes sinda) die Mitgliederversammlung undb) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens in Abständen von 12 Monaten statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Zwecke des Verbundes es erfordern oder wenn 25% der Mitglieder dies in schriftlicher Form vom Vorstand verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Satzungsänderungen, Ausschlussanträge oder die Liquidation des Verbundes durchgeführt werden sollen. Der Ausländerbeirat der Stadt Essen und die städt. Dienstsstelle RAA/Büro für interkulturelle Arbeit erhalten Einladungen und Unterlagen zur Kenntnis zugesandt.
(3) Jeweils eine Vertretung des Ausländerbeirates und der Dienststelle RAA/Büro für interkulturelle Arbeit der Stadt Essen können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Bericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung entgegen zu nehmen, den Vorstand und die Revisoren/-innen zu wählen, über die Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu entscheiden, Grundsätze und Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit des Verbundes festzulegen, Satzungsänderungen mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 (30%) der Mitgliedsvereine anwesend sind. Jeder Mitgliedsverein hat einen Delegierten, der auch Bevollmächtigte/-r des Vereins ist. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Alle Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Beschlussunfähigkeit wird im Laufe der folgenden sieben Tage vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Dazu wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von zehn Tagen erneut eingeladen. Diese "wiederholte Mitgliederversammlung" ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterschreiben. Das Protokoll wird veröffentlicht.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei Stellvertreter/-innen, dem/der Schrift-führer/-in, dem/der Kassierer/-in und sieben Beisitzer/-innen.
(1a) Mindestens zwei der Stellvertreter/-innen müssen unterschiedlicher nationaler Herkunft sein.
(1b) Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen unterschiedlicher nationaler Herkunft sein. Kandidieren für einen der Vorstandsposten oder als Beisitzer mehrere aus einer nationalen Herkunft, sind jeweils diejenigen dieser Nationalität gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliedervereine für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied zu wählen. Ausscheidungsgründe sind Austritt, Ausschluss und Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
a) grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse,
b) Handlungen die dem Ansehen des Vereins oder des Vorstandes schaden,
c) dreimaliges unentschuldigtes Fehlen an Vorstandssitzung.
Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet der Vorstand, nach dem das Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme erhalten hat. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitte seiner gemäß §4 Abs. 1 angeschlossenen Mitgliedsvereine.
(5) Der/die Vorsitzende und seine drei Stellvertreter/innen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verbund gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über den Verlauf der Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Finanzierung
(1) Der Verbund finanziert sich aus öffentlichen Zuschüssen und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 10 Revision
(1) Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, des Vereinszweckes, der Wirtschaftlichkeit sowie der ordentlichen Kassenführung.
(2) Die Revision setzt sich aus drei Revisoren/-innen zusammen. Diese sind aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliedervereine zu berufen, dürfen aber keine Vorstandsfunktion ausüben und nicht mit der Konten- und Kassenführung betraut sein.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren/-innen für die Dauer von drei Jahren.
(4) Die Revisoren/-innen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
(5) Die Revisoren/-innen sind berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsun-terlagen zu nehmen. Sie haben das Recht, von den Organen des Verbundes gehört zu werden.
(6) Über die Jahresabschlussrevision wird ein Protokoll erstellt.
§ 11 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Verbundes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbundes an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzungsgültigkeit der geänderten Satzung beginnt mit der Eintragung der in der Mitgliederversammlung des VERBUNDES am 22.06.2013 beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Gegeben im Juni des Jahres 2013
Der „Essener Verbund der Immigrantenvereine e.V.“ ist ein Dachverband aller gemeinnützigen Migrantenorganisationen in Essen. Seit der Gründung in 2000 ist er stetig gewachsen. Heute erreicht er eine Mitgliederzahl von über 70 Migrantenorganisationen aus über 20 Herkunftsländern. Von dieser Zusammenarbeit profitieren MitbürgerInnen ausländischer Herkunft in erster Linie, aber auch die Stadt und die gesamte Bevölkerung in Essen.